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   OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23   

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OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23 (https://dejure.org/2023,24227)
OVG Bremen, Entscheidung vom 30.08.2023 - 2 LC 116/23 (https://dejure.org/2023,24227)
OVG Bremen, Entscheidung vom 30. August 2023 - 2 LC 116/23 (https://dejure.org/2023,24227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 11; AufenthG § ... 25 Abs 3; AufenthG § 25 Abs 3 S 3 Nr 2; AufenthG § 25 Abs 5; AufenthG § 5 Abs 1 Nr 2; AufenthG § 5 Abs 3 Satz 2; AufenthG § 53; AufenthG § 59 Abs 2; AufenthG § 59 Abs 3; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60a; BtMG § 29a; BtMG § 30
    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr; Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Titelerteilungssperre; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG; Straftat von erheblic - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Ausschlussgrund; Ausweisung; generalpräventiv; Ausweisungsinteresse; Berufungsbegründung; Beschwer; Bleibeinteresse; Duldung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Generalprävention; Inlandsbezogene Ausweisung; ...

  • rechtsportal.de

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Ausschlussgrund; Ausweisung; generalpräventiv; Ausweisungsinteresse; Berufungsbegründung; Beschwer; Bleibeinteresse; Duldung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Generalprävention; Inlandsbezogene Ausweisung; ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (49)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    4. Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG ist, oder für eine rein nationale "Titelerteilungssperre" enthält das AufenthG keine Rechtsgrundlage (letzteres entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22).

    Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG ("Interessen an einem weiteren Verbleib [...] im Bundesgebiet") sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 26 ff.).

    c) Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. unten II. 2. a) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unten II. 2. b) haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 40; Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 10 ff.; VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 102).

    Diese Lesart entspricht der einhelligen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 131; OVG MV , Urt. v. 07.12.2022 - 4 LB 233/18, juris Rn. 75).

    Dadurch ist die von der Berufungsbegründung der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage geklärt (so auch VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 141).

    § 11 AufenthG in seiner derzeitigen Fassung dient der Umsetzung der vorgenannten Richtlinienbestimmungen (dazu ausführlich VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 156 - 161; vgl. ferner BT-Drs. 19/10047, S. 31; BT-Drs. 18/4097, S. 35 - 37, die mehrfach auf die Richtlinie Bezug nehmen).

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Ziffer unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides dahingehend auszulegen ist, dass sie neben dem Einreise- und Aufenthaltsverbot auch eine davon unabhängige Titelerteilungssperre enthält (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 163, 178).

    Für sie gibt es keine Rechtsgrundlage (a.A. VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 163 - 176).

    Die Auslegung, das Wort "Infolge" beziehe sich nur auf die Satzteile bis einschließlich der Wörter "darin aufhalten", während der nachfolgende Satzteil "noch darf ihm [...] ein Aufenthaltstitel erteilt werden" dazu keine grammatikalische Verbindung aufweise (so VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 165), trifft schon grammatikalisch nicht zu.

    Der für das Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelte Fristbeginn (Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ) passt für eine Titelerteilungssperre, die gerade bei inlandsbezogenen Ausweisungen relevant werden soll, offensichtlich nicht (den Fristbeginn offen lassend daher VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 183).

    Ob Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger, wenn ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wird, zumindest eine "sonstige Aufenthaltsberechtigung" ( autre autorisation conférant un droit de séjour/ other authorisation offering a right to stay ) verlangen kann (eher dagegen spricht allerdings EuGH, aaO., Rn. 86) und welches Instrument des deutschen Aufenthaltsrechts eine solche "sonstige Aufenthaltsberechtigung" ggfs. sein könnte (dafür, dass eine längerfristige Duldung dem genügt VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 148) kann dahinstehen.

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG ("Interessen an einem weiteren Verbleib [...] im Bundesgebiet") sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 26 ff.).

    Nur Beeinträchtigungen von Belangen des Klägers im Herkunftsstaat, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 EUGrCh und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können, sind in die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 34 f.; Urt. v. 16.12.2021 - 1 C 60.20, juris Rn. 50 ff.).

    c) Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. unten II. 2. a) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unten II. 2. b) haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 40; Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 10 ff.; VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 102).

    Eine Ausweisung, die dauerhaft nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wird, führt nicht zu einem Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden Zwischenstatus (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 40, 42).

    Die Ausweisung, die selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG; ihre Voraussetzungen werden daher nicht durch diese Richtlinie bestimmt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 41).

    Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und entscheidungserheblich ist die Frage, ob inlandsbezogene Ausweisungen mit Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG vereinbar sind (ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 11).

    aa) Anders als der Kläger geltend macht, ist in der höchst- und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch allein generalpräventiv begründet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 17) und dass Völker- und Verfassungsrecht dem nicht grundsätzlich entgegen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7/11, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06, juris Rn. 23).

    Besondere Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, den Umständen der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 23), sind nicht erkennbar.

    Die einfache Verjährungsfrist, die für Straftaten nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zwanzig Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB ) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 19), ist noch nicht abgelaufen.

    Solange dieses Verbot besteht, muss der Kläger eine Aufenthaltsbeendigung nicht befürchten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 28).

    c) Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (vgl. unten II. 2. a) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unten II. 2. b) haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 40; Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 10 ff.; VGH BW, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 102).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    Zur Verhinderung eines der Richtlinie zuwiderlaufenden "Zwischenstatus" eines Drittstaatsangehörigen, der sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet, gegen den aber keine wirksame Rückkehrentscheidung besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19, juris Rn. 57), ist daher nicht das Unterlassen der inlandsbezogenen Ausweisung, sondern allenfalls die Erteilung eines "Aufenthaltstitel[s] oder eine[r] sonstige[n] Aufenthaltsberechtigung" im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG nach der Ausweisung das unionsrechtlich gebotene Instrument (dazu näher unten II. 2. c), bb), ddd) (1)).

    Im deutschen Recht stellt die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG dar (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19, Rn. 53).

    Streitgegenstand war vielmehr die Frage, ob die Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass sie der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das von einem Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet und gegen den eine bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung ergangen ist, verhängt wurde, entgegensteht, wenn die von diesem Mitgliedstaat gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19, Rn. 49).

    Die Richtlinie 2008/115/EG steht der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Bundesgebiet befindet und der ausgewiesen wurde, entgegen, wenn die Rückkehrentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung, aufgehoben wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19, Rn. 61).

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ferner nicht unionsrechtlich geboten, um einen der Richtlinie 2008/115/EG zuwiderlaufenden "Zwischenstatus" (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19, Rn. 57) zu vermeiden.

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, "in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist" (EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 53; Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 - Hervorhebung nicht im Original).

    Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof (dabei einmal in der Spruchkörperbesetzung "Große Kammer") in zwei Urteilen, in denen es entscheidungstragend darauf ankam, eindeutig ausgeführt, dass nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn Art. 19 Abs. 2 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK einer Vollstreckung entgegen stünden (vgl. EuGH [Große Kammer], Urt. v. 22.11.2022 - C 69/21, Rn. 56; Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 50 f.).

    Der Senat hat erwogen, ob der EuGH die vorgenannte Rechtsprechung im Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 84 ff. wieder aufgegeben hat (so z.B. VG Hannover, Urt. v. 10.05.2023 - 5 A 3710/21, juris Rn. 65 f.; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2022 - 7 K 3853/20, juris Rn. 58 ff.).

    Keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG kann dahin ausgelegt werden, dass sie verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel ( tire de séjour/ residence permit ) gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann, weil Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh einer Abschiebung entgegen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 85).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU eine "schwere Straftat" verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" voraussetzt, ist lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14, juris Rn. 22).

    Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14, juris Rn. 27).

    ccc) Darauf, ob Wiederholungsgefahr besteht, kommt es bei § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht an (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14, juris Rn. 26, 29; vgl. auch EuGH.

    Die Intention des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG , "unwürdigen" Personen die Aufenthaltserlaubnis zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14, juris Rn. 16), rechtfertigt keine andere Auslegung.

  • OVG Bremen, 10.05.2011 - 1 A 306/10

    Ausweisung eines als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereisten Ausländers

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    Es steht daher außer Zweifel, dass die unerlaubte Einfuhr und die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge grundsätzlich geeignet sind, eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zu sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2023 - 2 LA 465/21, juris Rn 23 f.; Urt. v. 10.05.2011 - 1 A 306/10, juris Rn. 112).

    (2) Von Bedeutung ist auch, inwieweit der Strafrahmen des verwirklichten Straftatbestandes im konkreten Fall ausgeschöpft wurde (OVG Bremen, Urt. v. 10.05.2011 - 1 A 306/10, juris Rn. 112).

    (4) Die Tat des Klägers des vorliegenden Verfahrens weist trotz der ähnlichen Höhe der verhängten Strafe und der Verwirklichung teilweise identischer Straftatbestände bei konkreter Betrachtung aller Umstände erhebliche Unterschiede zu der Tat auf, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10.05.2011 - 1 A 306/10 zugrunde lag.

    Der Kläger des Verfahrens 1 A 306/10 war verurteilt worden, weil er in Bremen 250 g Kokain erworben hatte, die er zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums an andere Abhängige in Bielefeld verkaufen wollte (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.05.2011 - 1 A 306/10, juris Rn. 12 f.).

  • EuGH, 06.07.2023 - C-663/21

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG ("Interessen an einem weiteren Verbleib [...] im Bundesgebiet") sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 26 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, "in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist" (EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 53; Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 - Hervorhebung nicht im Original).

    Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof (dabei einmal in der Spruchkörperbesetzung "Große Kammer") in zwei Urteilen, in denen es entscheidungstragend darauf ankam, eindeutig ausgeführt, dass nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn Art. 19 Abs. 2 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK einer Vollstreckung entgegen stünden (vgl. EuGH [Große Kammer], Urt. v. 22.11.2022 - C 69/21, Rn. 56; Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 50 f.).

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    Der Begriff des "Privatlebens" i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben ( EGMR , Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59).

    Sie ist ferner "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig", d.h. verhältnismäßig (zu den dabei anzuwendenden Kriterien vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 57 f.).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
    Insoweit als es um dieses Ausreisehindernis geht, ist damit neben § 25 Abs. 3 AufenthG auch § 25 Abs. 5 AufenthG Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05, juris Rn. 11).

    Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt für den Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat und ein anderer Staat, in den der Kläger ausreisen könnte, nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05, juris Rn. 17).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 C 6.22

    Keine Ausweisung eines noch nie in das Bundesgebiet eingereisten visumpflichtigen

  • VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei

  • OVG Bremen, 23.06.2023 - 2 LA 465/21

    Ausweisung; Betäubungsmittelabhängigkeit; Betäubungsmitteldelikte;

  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06

    Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • RG, 01.10.1907 - V 535/07

    1. Ist im Anwendungsgebiete des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

  • BVerwG, 16.08.2011 - 1 C 12.10

    Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erteilungsvoraussetzung;

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16

    Einbeziehung auch nachträglich Gesetz gewordener Aufenthaltsrechte in eine Klage;

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13

    Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG 2004 in der bis zum

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 1622/07

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Straftaten von erheblicher

  • EGMR, 15.01.2007 - 60654/00

    SYSSOYEVA ET AUTRES c. LETTONIE

  • BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05

    Anforderungen an die erforderliche Berufungsbegründung; Substantiierte

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

  • VGH Bayern, 20.03.2013 - 19 BV 11.288

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil

  • EGMR, 21.09.2016 - 38030/12

    Urteil im Verfahren Khan gegen Deutschland

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • OVG Sachsen, 19.08.2019 - 3 B 83/19

    Inzidente Prüfung der Ausweisung; Duldung; Reiseunfähigkeit; zielstaatsbezogenes

  • OVG Bremen, 01.07.2021 - 2 LA 189/21

    Ausweisung einer als Kind nach Deutschland gekommenen Ausländerin wegen

  • EuGH, 15.02.2023 - C-546/21

    Fundacja Instytut na rzecz Kultury Prawnej Ordo Iuris

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2013 - 11 LA 139/13

    Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch einen Ausländer i.R.d.

  • EGMR, 13.10.2005 - 40932/02

    B. Y. gegen Deutschland

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2022 - 2 B 2.20

    Ausweisung eines Ausländers; Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen

  • OVG Sachsen, 13.05.2022 - 3 A 844/20

    Keine Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach erfolgreicher

  • OVG Bremen, 22.02.2021 - 2 B 330/20
  • OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
  • OVG Bremen, 16.05.2023 - 1 LA 177/21

    Widerruf der einem iranischen Staatsangehörigen zuerkannten

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Unabhängig davon geht es bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen ohnehin darum, anderen Ausländern deutlich zu machen, dass bestimmte Verhaltensweisen nicht reaktionslos hingenommen werden, sondern zur Ausweisung und damit bei ihnen - im Regelfall - zur Aufenthaltsbeendigung, zur Verschlechterung ihres Aufenthaltsstatus sowie ggf. weiteren nachteiligen Folgen führen können (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn 39).

    Sie erweist sich mit Blick darauf als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn 46 ff.).

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

    Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75).

    Denn ein solches muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149).

    Ein anderes Verständnis zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie lässt sich auch nicht der vom Verwaltungsgericht auf Seite 21 f. angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 ff.) entnehmen (ablehnend auch OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70).

    (3) Ungeachtet der Frage, ob § 11 AufenthG im Hinblick auf das inzwischen erklärte "Opt-Out" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Rückführungsrichtlinie (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.bb.ddd.(2) dieses Urteils) für die hiervon erfassten Fälle nunmehr (vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 71; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 156 ff. jeweils m.w.N.) als Rechtsgrundlage für den Erlass eines nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 11 der Rückführungsrichtlinie ist und daher auch nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie genügen muss (also insbesondere nicht mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie einhergehen muss), angesehen werden kann (vgl. zu Anhaltspunkten hierfür: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs.

    (4) Unabhängig davon, ob dem Bescheid der Beklagten vom 9. April 2021 ein solches Verständnis überhaupt beigemessen werden kann, existiert im nationalen Recht auch keine Rechtsgrundlage, auf die der Erlass einer - von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängigen - isolierten Titelerteilungssperre gestützt werden kann (vgl. dazu sowie zum Folgenden sowie weiteren Aspekten auch: OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 72 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 163 ff. m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 16.04.2024 - 11 K 5781/22
    Im Ergebnis ist die Rechtsfolge aber - wie dargelegt - dieselbe (vgl. hierzu insgesamt OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 73; OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 111/23 -, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

    Sie bewirkt zudem den Verlust sonstiger Ansprüche, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, und ist rechtliche Grundlage für weitere belastende ausländerrechtliche Maßnahmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 92; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 23, 39; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AufenthG § 53 Rn. 6).

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).

  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
    vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70.
  • VG Köln, 06.03.2024 - 12 L 2601/23

    Anhörung Heilung Bestimmtheit Inhaltsadressat Ausreisefrist Ermessen

    vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70.
  • OVG Bremen, 07.02.2024 - 2 LC 123/23

    Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; Aufenthaltserlaubnis nach § 25

    Da § 25 Abs. 5 AufenthG tatbestandlich einen Aufenthalt in Deutschland und die Unmöglichkeit der Ausreise voraussetzt, muss vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 - 2 LC 116/23 -, Rn. 108, juris).
  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 2657/23
    vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70.
  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 111/23

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Titelerteilungssperre

    (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.08.2023 - 2 LC 116/23, Ziff. II. 2. b) aa) bbb) des UA, zur Veröffentlichung bestimmt).
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